Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsumfang

Die AGB GWT Flüssiggas-Versorgungsanlagen (nachfolgend als AGB bezeichnet) gelten für alle Verkäufe, Lieferungen, Montagen sowie sonstige Leistungen von GWT für den Bereich „Flüssiggas – Versorgungsanlagen mit Flaschen und ortsfesten Behältern„.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen (AGB) des Kunden erkennt GWT – selbst bei Ausführung der Leistung - oder Lieferung nicht an, es sei denn, GWT hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Nebenabreden oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der GWT. Die gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.

2. Verbindlichkeit von Aufträgen, Nebenabreden, Vertragsveränderungen, Angebotsunterlagen

Aufträge sind für GWT nur verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt oder schlüssig durch Lieferung oder Rechnungserteilung angenommen wurden. Angebote der GWT erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Bestellers. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung oder Lieferung sowie für ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags ist ausschließlich die Auftragsbestätigung durch GWT. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Kunden auf eigene Kosten zu beschaffen. Die notwendigen Unterlagen stellt GWT auf Anfrage ggf. gegen Vergütung zur Verfügung. Die AGB gelten auch für Nachtrags- und Zusatzaufträge. Vergrößert sich der Leistungsumfang infolge von Anordnungen des Kunden oder aufgrund von Planungsänderungen oder Änderungen der Ausführung selbst, steht GWT hierfür auch ohne schriftliche Vereinbarung eine zusätzliche Vergütung in Höhe der zumindest ortsüblichen Vergütung zu. Soweit für den ursprünglichen Leistungsumfang Einheitspreise vereinbart wurden, sind diese - soweit vom Leistungsinhalt her möglich – auch dem veränderten Leistungsumfang zugrunde zu legen.
Dasselbe gilt für sämtliche, auf Verlangen des Kunden ausgeführte Nebenarbeiten, insbesondere Stemm- Verputz-, Erdarbeiten sowie Materialänderungen, soweit diese nicht ausdrücklich mit Mengen und Preisen in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.

3. Lieferung und Lieferbedingungen

Teillieferungen zu dem Zweck einer vollständigen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung sind, sofern dem Kunden zumutbar, zulässig. Lieferzeiten sind nicht als Fix – Termine zu verstehen. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und sich beide Vertragsparteien über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Insbesondere müssen alle öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen. Ferner müssen alle wesentlichen technischen Punkte geklärt sein. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Nebenabreden oder Änderungen bedürfen der Bestätigung der GWT in Textform.
Unvorhergesehene Ereignisse, die GWT nicht zu vertreten hat, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung – auch bei Lieferanten von GWT- verlängern die Lieferzeit angemessen. Sollte es in diesen Fällen nicht möglich sein, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, so stehen dem Kunden und GWT das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. GWT kann auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, soweit die Leistung einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Vertrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Mißverhältnis zum Leistungsinteresse des Kunden steht. GWT wird von seiner Lieferverpflichtung befreit, wenn GWT unverschuldet nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert wird. Auf die Abnahmepflicht des Kunden finden die Vorschriften des Gläubigerverzuges Anwendung. Stehen GWT danach Ersatzansprüche zu, so hat der Kunde insbesondere die Kosten zu ersetzen, die GWT durch die Lagerung entstanden sind.
Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist GWT berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit einer verlängerten Frist zu beliefern.
Werden Bestellungen auf Abruf erteilt, besteht eine Abnahmeverpflichtung spätestens drei Monate nach Auftragserteilung. Die GWT ist berechtigt, nach Ablauf dieser Frist unter vorheriger Ankündigung in Textform den noch bei der GWT lagernden Restbestand an Auftragsware anzuliefern und zu berechnen. Wird die vereinbarte Frist von drei Monaten oder eine andere vereinbarte Abnahmefrist überschritten, so ist die GWT unbeschadet der sonstigen Rechte berechtigt, die für die Lagerung entstehenden Kosten zu berechnen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers sobald die Ware den Betrieb der GWT oder deren Lager verlassen hat, gleichgültig ob die GWT unfrei ab Lager oder frei Station oder frei Haus des Bestellers liefert. Wird vom Besteller eine beschleunigte Versandart gewünscht, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Gleiches gilt für zusätzliche Transportkosten, die durch die Notwendigkeit der Errichtung besonderer verkehrstechnischer Maßnahmen entstehen. Ebenso gehen Rollgelder bzw. Zustellgebühren am Empfangsort zu Lasten des Empfängers.
Bei Lieferverzug oder Unmöglichkeit der Lieferung haftet GWT, soweit GWT nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, mit folgenden Einschränkungen auf
Schadensersatz:
Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde im Schadensfall eine Entschädigung in Höhe von ½ % des Netto – Rechnungsbetrages der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung beanspruchen, insgesamt jedoch keinesfalls mehr als 50 % des Netto – Warenwertes der rückständigen Lieferung oder 10% des Netto-Gesamtauftragswertes.
Ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung beschränkt sich auf den Ersatz solcher Schäden, die GWT bei Vertragsschluß aufgrund für GWT erkennbarer Umstände als Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen können (vertragstypische Schäden). Im kaufmännischen Verkehr haftet GWT nicht für entgangenen Gewinn. Die Beschränkung auf vertragstypische Schäden gilt im kaufmännischen Verkehr auch dann, wenn GWT grobe Fahrlässigkeit oder die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Gefahrenübergang, Verzug

Alle Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, ab Werk und schließen die Kosten der Verpackung nicht ein. GWT – Rechnungen für Geräte / Armaturen und Installationsmaterial sind zahlbar innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
GWT – Rechnungen für Montage- und sonstige Kundendienstleistungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
Für Montagearbeiten gelten unsere Monatgebedingungen neuester Fassung.
Preiserhöhungen aufgrund der Änderung behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften (Rechtsverordnungen, EU – Verordnungen) sind vom Kunden zu tragen.
Die Abrechnung der Montage erfolgt nach Arbeitsnachweis. Während der Montage aufgetretene Lohnerhöhungen sind vom Kunden zu tragen.
Bei Zahlungsverzug ist GWT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent - Punkten über dem durch die Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz zu verlangen.
Der konkrete Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt hierdurch unberührt.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefer- / Leistungsgegenstandes geht – auch bei frachtfreier Belieferung - mit der Übergabe auf den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit der Ausführung beauftragten Dritten auf den Kunden über.

5. Eigentumsvorbehalt

GWT behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen gegen den Kunden, einschließlich Nebenforderungen, vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtlich Forderungen von GWT in eine laufende Rechnung aufgenommen wurde und der Saldo gezogen oder anerkannt ist. Der Kunde darf die Gegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Von Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen, ist GWT unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls zu unterrichten.
Die Lieferung von Anlagenteilen erfolgt ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt. Bei einem nicht unerheblichen Zahlungsverzug des Kunden ist GWT nach schriftlicher Vorankündigung und Ablauf einer angemessen Nachfrist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände abzubauen und wieder in Besitz zu nehmen. Dies gilt nicht für Gegenstände, die infolge untrennbarer Verbindung wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind.
Die Kosten für den Ausbau sind von dem Kunden zu tragen.
Die Verarbeitung oder Verbindung des Liefergegenstandes erfolgt stets für GWT als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für GWT. Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum an der neuen Sache anteilsmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verarbeiteten oder verbundenen Erzeugnisse auf GWT übergeht. Der Kunde verwahrt die im (Mit-) Eigentum stehenden Gegenstände für GWT unentgeltlich.
Für den Fall der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände tritt der Kunde hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche gegen den Erwerber in Höhe der jeweils noch bestehenden Forderung von GWT aus der Geschäftsverbindung sicherungshalber an GWT ab. Der Kunde ist auf Verlangen von GWT verpflichtet, die Abtretung schriftlich zu bestätigen.

6. Rügefristen bei Mängeln und anderen Beanstandungen

Im kaufmännischen Verkehr hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen, sofern dies möglich ist. Zeigt sich ein Mangel, so hat er diesen gegenüber GWT unverzüglich anzuzeigen. Eine Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Kunden hat den Entfall von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen zur Folge.
Im nicht kaufmännischen Verkehr werden Mängelrügen, die offensichtliche Mängel betreffen, nur berücksichtigt, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern des Kunden, d.h. unverzüglich gegenüber GWT beanstandet werden. Insbesondere haftet GWT nicht für Schäden, die infolge verspäteter Mitteilung an GWT entstanden sind.

7. Gewährleistung

Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Abnahme der Anlage, wobei die Inbetriebnahme der Anlage als Abnahme gilt. Die Feststellung von Sachmängeln muss der GWT unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 6 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Beschädigt ankommende Sendungen müssen sofort im Beisein des Zustellers nachgeprüft werden. Ist bei Ablieferung ein Schaden am Gut äußerlich erkennbar, so hat der Empfänger dieses unter Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung in der Empfangsbescheinigung gegenüber dem Frachtführer zu erklären. Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger dem anliefernden Frachtführer unverzüglich, spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Eine Schadensfeststellung ist der GWT sofort zuzusenden. Gewährleistung übernehmen wir für die von uns gelieferten Teile in dem Umfang, wie diese von unseren Lieferanten gewährt wird. In der Regel erstreckt sich die Gewährleistung auf 6 Monate ab Lieferung in der Weise, dass infolge schlechten Materials, fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung unbrauchbare oder beschädigte Teile nach unserer Wahl kostenlos nachgebessert oder ersetzt werden. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die betreffenden Teile sind frei in unsere Firma in Wasungen anzuliefern. Nur wenn ein Transport in unsere Firma nicht möglich ist, führen wir die Gewährleistung vor Ort durch; die Kosten für An- und Abfahrt sowie für Arbeitszeit sind vom Besteller zu tragen. Bei unsachgemäßer Montage, Behandlung oder Verwendung, materialschädigenden Einflüssen durch Bestandteile des Gases, die das Ausmaß der nach Norm zulässigen Verunreinigung überschreiten, oder unsachgemäßer Mängelbeseitigung, die durch den Käufer oder Dritte vorgenommen worden ist, erlischt jeder Garantieanspruch. Ein Recht etwaige Mängel ohne unsere Zustimmung auf unsere Kosten selbst oder durch Dritte zu beseitigen oder hieraus abgeleitete Ansprüche auf Preisminderung zu stellen, steht dem Besteller nicht zu. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, ungeeignetes Arbeitsmaterial und dergleichen entstehen, kommt die GWT nicht auf. Gewährleistungsansprüche rechtfertigen keine Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Bei berechtigten Beanstandungen kann der Kunde Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. GWT kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand möglich ist.
Schadensersatz kann der Kunde nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 8 verlangen.

8. Schadensersatz, Haftungsausschluss

Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung, einschließlich Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, sofern GWT nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt oder es sich um die Haftung für eine zugesicherte Eigenschaft handelt.
Der Haftungsausschluss entfällt auch dann, wenn GWT die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last fällt (Hauptpflichten). In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz vertragstypischer Schäden (vgl. Ziff. 3) beschränkt.
Im kaufmännischen Verkehr haftet GWT nicht für entgangenen Gewinn.
Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang auch für Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung von GWT nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.

9. Abnahme

Nach Beendigung der Arbeiten hat sich der Kunde von der ordnungsgemäßen Durchführung zu überzeugen.
Das Montagepersonal hat die Anweisung, Rapportzettel der Kunden oder der örtlichen Bauleitung – soweit möglich – zur Unterschrift vorzulegen. Mit der Unterschrift erkennt der Kunde die Ausführung der Leistung an und erklärt gleichzeitig deren Abnahme.

10. Zurückbehaltung, Aufrechnung

Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Kunde nur, soweit es sich auf das ursprüngliche Vertragsverhältnis bezieht.
Der Kunde kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
Hat der Kunde bei Werkverträgen einen Anspruch auf Mängelbeseitigung, so kann er nach Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Im übrigen ist der Kunde zur Zahlung verpflichtet.

11. Verjährung

Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Sicherheitsbestimmungen

Der Kunde ist verpflichtet, sich über die geltenden Sicherheitsbestimmungen für die Lagerung und Verwendung von Flüssiggas zu informieren und diese Vorgaben einzuhalten. Die Beschaffung entsprechender Genehmigungen ist ausschließlich seine Sache.

13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Verschiedenes

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort im kaufmännischen Verkehr ist für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Wasungen. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist gegenüber Vollkaufleuten Meiningen.
Nebenabreden bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen und der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist sodann durch eine solche zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

14. Datenschutzhinweis

Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir – ausschließlich zu Geschäftszwecken – Ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und weitergeben. In diesem Zusammenhang können bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und nicht termingerechte Zahlungen durch den Kunden) an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden.

Kontakt

Rufen Sie uns an, von Mo - Do 7:00 - 15:00 Uhr und Fr 7:00 - 12:00 Uhr sind wir für Sie zu erreichen.+49(0)36941 – 74 69 0

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